Güterrecht

Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleich

Treffen die Ehegatten keine anderweitige Regelung durch eine notarielle Vereinbarung, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft seit dem 01.01.2005 gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu.
Dem Kern nach ist auch die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, denn während der Ehe entsteht keine Gemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbstständig. Die Wirkungen entfaltet die Zugewinngemeinschaft erst bei Beendigung der Ehe, entweder durch Tod oder durch Scheidung (bzw. Aufhebung).
Die Zugewinngemeinschaft soll die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen der Ehegatten, die in der Ehe erbracht worden sind, ausgleichen.

Gütertrennung

Um im Güterstand der Gütertrennung zu leben, bedarf es einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung. Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ausschließen, den Ausgleich des Zugewinns oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder eine durch Ehevertrag gestimmte Gütergemeinschaft aufheben.
Die Wirkungen der Gütertrennung treten darüber hinaus kraft Gesetzes ein, wenn bei Bestehen der Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftige Entscheidung auf vorzeitigem Zugewinn erkannt wird, wenn die Gütergemeinschaft durch Aufhebungsbeschluss beendet wird oder wenn er bei bestehendem Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Scheidungsantrag zugestellt und die Ehe daraufhin geschieden wird.
Wollen die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, muss dies gemäß § 1410 BGB durch Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift beim Notar erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand wiederherstellen wollen.

Eine weitere Möglichkeit bietet die sogenannte Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Bei dieser güterrechtlichen Gestaltung handelt es sich, im Gegensatz zur Gütertrennung, um eine weniger stark eingreifende Regelung. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt hierbei bis auf bestimmte Gegenstände aufrechterhalten. Durch eine ehevertragliche Regelung werden Teile des Vermögens, wie z.B. die Firma, die Gesellschaftsanteile oder das Familienvermögen eines Ehegatten, aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.

Gütergemeinschaft

In der Praxis handelt es sich bei der Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 ff BGB um den am wenigsten gebräuchlichen Güterstand. Auch die Gütergemeinschaft muss durch Ehevertrag begründet werden. Hierbei werden die Vermögen der Ehegatten zu gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut); Ausnahmen davon bilden das Sondergut im Sinne des § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut im Sinne des § 1418 BGB.