Unterhaltsberechnung Scheidung

Unterhalt

Zur Berechnung des Unterhalts ist es nötig eine genaue Erfassung und Ermittlung der Einkünfte durchzuführen. So können Unterhaltsausfälle auf Seiten des Berechtigten und unzumutbare Einschränkungen in der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen vermieden werden. Dies gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Ehegattenunterhalt.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wird durch viele verschiedene Faktoren bestimmt und durch eine gegenseitige Auskunftserteilung der Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse ermittelt. Erst danach kann durch Gesetz, den verschiedenen obergerichtlichen Leitlinien und der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Einzelfalls der Unterhalt berechnet werden.

Das Gesetz kennt hier z.B. den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen oder Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Fiktives Einkommen, Erwerbsobliegenheit und ehebedingte Nachteile sind noch weitere Aspekte, die hier Beachtung finden können.

Kindesunterhalt

Hier stellen sich oft die Fragen wie viel, ab wann und wie lange Unterhalt für das gemeinsame Kind gezahlt werden muss. Auch hier verbietet sich eine vorschnelle und pauschale Betrachtung der schematischen Darstellung der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Gerichte orientieren sich an dieser Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts, aber setzen hierfür immer die korrekte Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens voraus, die sich oftmals schwierig gestaltet. Weiterhin können noch z.B. ein Wohnvorteil, der Selbstbehalt sowie Mehr- und Sonderbedarfe, etc. eine entscheidende Rolle spielen.

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) unterschieden. Die Berechnung ist ähnlich aber die Voraussetzungen für den Anspruch an sich und die Höhe sind verschieden. So ist der Anspruch und Titel auf Trennungsunterhalt mit wirksamer Ehescheidung erloschen. Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt muss dann derjenige, der Unterhalt verlangt, beweisen, aus welchen Gründen er nicht selbst für sich sorgen kann und auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen ist.