Sorgerecht Umgangsrecht

Sorge- und Umgangsrecht

Eheleute, die gemeinsam ein Kind bekommen, üben kraft Gesetz die elterliche Sorge für dieses Kind gemeinsam aus.

Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.

Eine Trennung und auch eine Scheidung der Eltern wirken sich auf die bestehende gemeinsame elterliche Sorge nicht aus. Es sei denn ein Elternteil beantragt anlässlich der Scheidung die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichen Sorge auf sich allein. Dies ist lediglich durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens möglich, in welchem das Gericht zu prüfen hat, ob die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils oder das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht.

Von dem Sorgerecht strikt zu trennen ist das Umgangsrecht, also das Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Kind. Ein Umgangsrecht steht auch den nichtsorgeberechtigten Elternteilen zu.